Homeoffice neu gedacht: Wie ihr euer Gartenhaus und Co. steuerlich absetzt
Das Homeoffice ist mittlerweile für viele Beschäftigte in verschiedenen Branchen unverzichtbar geworden. Wenn jedoch Platzmangel in den eigenen vier Wänden herrscht und das Arbeiten am Küchentisch nicht mehr praktikabel ist, kann eine Idee in den Fokus rücken, die (wie so vieles andere auch) vor der Corona-Zeit als Hirngespinst abgetan worden wäre: Das Homeoffice im Garten. Indem man sein Büro in einem Gartenhaus oder Bauwagen im eigenen Garten einrichtet, findet man Ruhe, zusätzlichen Platz und eine deutlichere Trennung vom Privatbereich. Die steuerlichen Möglichkeiten haben sich in den letzten Jahren so weiterentwickelt, dass eine Berücksichtigung in der Steuererklärung tatsächlich möglich ist. Wie so oft gilt es, genau hinzuschauen, wenn Kosten für das „Arbeiten von zu Hause“ steuerlich berücksichtigt werden sollen.
Der Tätigkeitsmittelpunkt ist entscheidend
Wichtig ist die Unterscheidung, wo der Tätigkeitsmittelpunkt der eigenen gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit liegt. Denn hiernach entscheidet sich, in welcher Höhe und wie das Home-Office steuerlich berücksichtigt werden kann.
Ist das Home-Office der Mittelpunkt sämtlichen beruflichen Wirkens (beispielsweise ein Journalist oder IT-Fachleute, die stets remote arbeiten können) und wird von diesem Ort aus der Arbeitserfolg erzielt, ist eine deutlich flexiblere und vor allen Dingen (fast) unbeschränkte Abzugsfähigkeit der angefallenen Kosten möglich.
Seid ihr jedoch einem festen Arbeitsort zugeordnet (beispielsweise lt. Arbeitsvertrag) und könnt flexibel und bei Bedarf einzelne Tage von zu Hause aus arbeiten, ist der Abzug der Kosten beschränkt. Ab 2023 können Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, ihre Raumkosten nur noch im Rahmen der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese Pauschale wurde auf 6 € pro Arbeitstag (maximal 1.260 € pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten können bei Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale nicht abgesetzt werden.
Abzugsfähige Kosten
Sofern der Arbeitsmittelpunkt nun das Home-Office darstellt und ihr somit in den Genuss des unbeschränkten Abzuges der Kosten gelangt, seid ihr dem Grunde nach frei in der Gestaltung. Somit ist es nicht abwegig, ein Gartenhaus beispielsweise als Home-Office zu nutzen. Dies bedeutet nämlich, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein Gartenhaus oder ähnliches über laufende Abschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen können über zwölf Jahre abgeschrieben werden, während ein Gartenhaus über 33 Jahre abgeschrieben werden kann, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich. Somit wird für die Abschreibung schnell klar: Auf die Details kommt es an!
Daneben sind auch weitere Kosten abzugsfähig, wie z.B. die Einrichtung des Home-Office, IT-Ausstattung oder aber natürlich auch laufende Kosten, wie (anteilig je nach Nutzungsgrad) Internet und Telefonie.
Doch es ist auch Vorsicht geboten
Derartige Gestaltungen sind - korrekt ausgeführt - zwar rechtssicher umsetzbar. Allerdings bedarf es nicht sehr viel Phantasie, um anzunehmen, dass die Finanzverwaltung derartige Anträge prüfen wird, um private Mitbenutzungen auszuschließen. Im Extremfall können sogar unangekündigte Nachschauen – sprich Besuche bei euch zu Hause – genutzt werden, um die „schwarzen Schafe“ ausfindig zu machen. Parallel eine private Gartenkneipe zu unterhalten oder Gartengeräte mit aufzubewahren, ist somit nicht zu empfehlen.
Zudem ist rein praktisch zu beachten, dass ein Gartenhaus auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann, wenn es als Homeoffice genutzt wird. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten Sie sich daher mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.
Ihr habt Fragen zu dem Thema? Unser Experte kann euch weiterhelfen:

Florian Otto
Steuerberater | Dipl.-Finanzwirt
Bee Wulf & Partner
Schulze-Delitzsch-Straße 2, 33100 Paderborn
Tel.: 05251 16510
florian.otto@bee-wulf.de
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