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Die neue eGbR - Erhebliche gesetzliche Änderungen ab dem 01. Januar 2024

Die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 ff BGB) sind zum Teil über 100 Jahre alt und haben inzwischen Staub angesetzt. Die Schöpfer des BGB haben nicht erwartet, dass sich die GbR langsam aber sicher im Rechtsverkehr zu einer Rechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit entwickeln würde.

Der Gesetzgeber hatte daher Veranlassung, das Recht dem Geschäftsleben anzupassen und die GbR zu einer Rechtsform mit klaren und verständlichen Regeln zu gestalten.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt seit dem 01. Januar 2024 ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.

Was sind die wichtigsten Veränderungen und worauf müsst ihr besonders achten?

  • Die neue Regelung trennt eindeutig zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR.
  • Die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR ist zukünftig in ein Register einzutragen - das neu entstehende Gesellschaftsregister. Dieses wird bei dem für die Gesellschaft örtlich zuständigen Amtsgericht geführt.
  • Eine eingetragene GbR trägt den Rechtsformzusatz "eGbR".

Die nichtrechtsfähige GbR

Die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig. Sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander, d.h. im Innenverhältnis.

Die rechtsfähige GbR

Die rechtsfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten mit der Folge, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche wird. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist die Klage gegen einzelne Gesellschafter weiterhin möglich.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, welches es von den Amtsgerichten geführt wird.

Gesetzlich wurde für bestehende GbRs zwar keine allgemeine Eintragungspflicht begründet, meistens besteht jedoch für die Eintragung in das Gesellschaftsregister ein faktischer Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten.

Als Faustregel gilt:

Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, beispielsweise dem Grundbuch oder Handelsregister, wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt. Ab dem 01.01.2024 hängt damit die Wirksamkeit oder Durchführung bestimmter rechtlicher Handlungen von der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ab.

Immobiliengeschäfte

Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist materiellrechtlich nur wirksam, wenn die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgt. Ab 01. Januar 2024 kann die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch daher nur noch dann vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z. B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.

Deshalb ist insbesondere zu beachten, dass es keine Übergangsregeln für bereits im Grundbuch eingetragene GbR gibt. Es muss daher rechtzeitig reagiert werden, wenn nach dem Stichtag 01. Januar 2024 Verfügungen über Immobilienrechte notwendig werden. GbR-Gesellschafter sollten sich schon jetzt Gedanken darüber machen, ob die Eintragung in das Gesellschaftsregister zeitnah erfolgen sollte und sollten ggf. frühzeitig einen Termin beim Notar vereinbaren.

Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht zwar keine unmittelbare Pflicht, sich ab 01. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

Die Eintragung hat erhebliche Vorteile, beispielsweise wird die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Glauben auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.

Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.

Vertretungsbefugnis

Bisher hatten Gesellschafter gegenüber Dritten nur dann die Vertretungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig zur Geschäftsführung befugt waren.

Für die eGbR vereinfacht sich künftig der Geschäftsverkehr erheblich. Weil die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität. Der Rechtsverkehr kann sich daher einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert., z.B. mittels einer Vollmacht, nachweisen.

Sitz der eGbR

Neu ist, dass die Gesellschafter der eGbR einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren können (sog. Vertragssitz). Dabei muss es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen.

Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Ablauf der Eintragung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.

Zur Eintragung müssen die Gesellschafter ferner ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, sind die Firma (d.h. der Name der Gesellschaft), die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer anzugeben. Die Anmeldung hat ferner auch Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung zu enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Fazit

Durch die vorstehenden gesetzlichen Neuregelungen bei allen am Rechtsverkehr teilnehmenden GbRs, insbesondere auch bei Grundstücks-GbRs, besteht eine Handlungsnotwendigkeit.


Ihr habt Fragen zu dem Thema? Unser Experte kann euch weiterhelfen:

 

Jüregen Drees
Rechtsanwalt

IMMOVATIV das Ideennetzwerk Paderborn
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Tel.: 05251 200 140
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